Ab dem 1. Januar 2027 wird das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Russland ausgesetzt. Damit dürfte in Zukunft für die Besteuerung in wesentlichen Punkten jeweils das nationale Steuerrecht beider Staaten maßgeblich sein. Auf deutscher Seite gewinnt insbesondere das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) an Bedeutung.
Was bedeutet das konkret für Unternehmen und ihre Geschäfte zwischen Deutschland und Russland? Darüber informierten Steuer- und Rechtsexperten kürzlich bei einer Informationsveranstaltung der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer: die Steuerberaterin Valeria Khmelevskaya, Partnerin bei Brand & Partner und Beauftragte des Kammer-Vorstandes für Steuerfragen; Thomas Olson, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Mitglied im Kammer-Vorstand sowie Dmitri Kostalgin, Managing Partner bei Tax Advisor und Leiter des Steuerkomitees der Kammer.
Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
▪️ Deutschland hat das DBA suspendiert, aber nicht gekündigt. Eine Suspendierung kann bei Bedarf durch Notenaustausch zeitnah wieder aufgehoben werden. Bei einer Kündigung wäre dagegen eine langwierige Neuverhandlung eines Abkommens erforderlich.
▪️ Unternehmen und Privatpersonen haben bis Ende Dezember Zeit, um ihre steuerliche Situation zu überprüfen und alle Unterlagen in Ordnung zu bringen. Dies sollten Sie ohne Verzögerung tun. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Einkünften, Beteiligungen und Betriebsstätten können sich ab dem 1. Januar 2027 zusätzliche steuerliche Belastungen ergeben.
▪️ Verstärkte Wirkung des Steueroasen-Abwehrgesetzes: Russland gilt nach dem deutschen StAbwG als nicht kooperatives Steuergebiet. Ab dem 1. Januar 2027 können deshalb bestimmte Kosten aus Geschäften mit Russland in Deutschland steuerlich nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
▪️ Tochtergesellschaften sind keine Betriebsstätten. Eine Tochtergesellschaft gilt nicht als Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens, sondern als ein selbstständiges russisches Unternehmen. Die Betriebskosten dieser Tochtergesellschaft werden also ausschließlich in der Steuer- und Finanzbuchhaltung der russischen Tochtergesellschaft zur Anrechnung gebracht, nicht bei der deutschen Muttergesellschaft.
Was ändert sich für Unternehmen?
▪️ Für russische Unternehmen bleibt die Anrechnung auf bestimmte im Ausland gezahlte Steuern grundsätzlich möglich. Auf Grundlage des russischen Steuergesetzbuches ist eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Körperschaftsteuer in Russland nicht an ein bilaterales DBA gebunden. Laut Art. 311 Abs. 3 des StGB RF ist ein russisches Unternehmen, das im Ausland Steuern auf bestimmte Erträge entrichtet hat, grundsätzlich berechtigt, diese Steuerbeträge in Russland zur Anrechnung zu bringen.
Wichtig: Die Anrechnung ist auf den entsprechend geltenden Steuersatz der Russischen Föderation beschränkt. Werden in Deutschland beispielsweise 15% Steuern erhoben, während in Russland auf dieselben Einkünfte 10% erhoben werden, so können in Russland auch lediglich 10% angerechnet werden.
▪️ Höhere Quellensteuern: Ohne die bisherigen DBA-Vergünstigungen können bei grenzüberschreitenden Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren höhere nationale Quellensteuersätze zur Anwendung kommen.
▪️ Betriebsstätten in Deutschland: Verfügt ein russisches Unternehmen über eine Betriebsstätte in Deutschland, so ist Deutschland berechtigt, den Gewinn dieser Betriebsstätte zu besteuern. Gleichzeitig kann dieser Gewinn jedoch auch in Russland zur Besteuerung herangezogen werden. Ohne DBA steigt daher das Risiko einer Doppelbesteuerung. Eine Anrechnung der in Deutschland gezahlten Körperschaftssteuer sollte jedoch laut 311 Abs. 3 des StGB RF möglich sein.
Was ändert sich für natürliche Personen?
▪️ Für natürliche Personen besteht ein erhöhtes Risiko einer Doppelbesteuerung, da das russische Steuerrecht die Anrechnung ausländischer Steuern im Fall von natürlichen Personen an das Bestehen eines rechtswirksamen und somit nicht suspendierten DBA knüpft.
Vor allem sind Personen mit Wohnsitz in beiden Staaten betroffen. Auch deutsche Staatsbürger mit einem russischen Ehegatten / einer russischen Ehegattin, der oder die einen Aufenthaltstitel in Deutschland besitzt, gelten in Deutschland als steuerpflichtig und werden doppelt besteuert.
▪️ Position von Investoren verschlechtert sich: Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren besteht das Risiko, dass in Deutschland gezahlte Steuern in Russland nicht mehr angerechnet werden. Dies wird auch Renten und Versicherungsleistungen betreffen.
Valeria Khmelevskaya verwies auf eine rechtliche Asymmetrie: Russland hat Artikel 23 des DBA Stand heute nicht ausgesetzt. Dieser regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung und sieht grundsätzlich die Anrechnung des in Deutschland entrichteten Steuerbetrages auf den in Russland zu entrichtenden Steuerbetrag vor. Gleichfalls setzt Art. 232 des StGB RF für natürliche Personen das Bestehen eines rechtswirksamen internationalen Steuerabkommens / DBA voraus, das eine solche Anrechnung vorsieht.
Wichtig: Sowohl das russische Finanzministerium als auch der Föderale Steuerdienst haben bislang nicht geklärt, ob eine in Russland steuerlich ansässige natürliche Person unter der neuen Rechtslage ab dem 1. Januar 2027 weiterhin Anspruch auf Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer haben wird.
Bei Fragen und Kommentaren wenden Sie sich gerne an den Kammer-Geschäftsführer Ruslan Kokarew (kokarew@kammer.ru).